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Patient*innenrechte gewährleisten umfassenden Schutz und Unterstützung bei einer Behandlung sowie dem stationären Aufenthalt in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen. Diese Rechte werden durch eine Vielzahl von Gesetzen gesichert und gelten auch gegenüber Ambulanzen, Rehabilitationszentren, Rettungsdiensten, Apotheken sowie niedergelassenen Ärzt*innen.

Neben den Ärzt*innen spielen weitere Berufsgruppen eine wesentliche Rolle in der Gesundheitsversorgung, wie: Pflegedienstleistende, Hebammen, Physiotherapeut*innen, biomedizinische Analytiker*innen, Diätolog*innen, Ergotherapeut*innen, Logopäd*innen, Orthoptist*innen und Radiologietechnolog*innen. Es handelt sich dabei um gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Berufe, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und maßgeblich zur Versorgung und Betreuung der Patient*innen beitragen. Die jeweiligen Tätigkeitsbereiche sind durch spezifische gesetzliche Regelungen festgelegt.

Die Beziehung zwischen dem ärztlichen wie auch nichtärztlichen Gesundheitspersonal und den Patient*innen ist durch detaillierte Rechtsvorschriften geregelt. Ein Behandlungsvertrag bringt für beide Seiten zahlreiche Rechte und Pflichten mit sich.

Pflichten seitens der Ärzt*innen:

  • Aufklärungspflicht: Ärzt*innen müssen ihre Patient*innen umfassend informieren.
  • Behandlungspflicht: Die Behandlung muss dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
  • Verschwiegenheitspflicht: Ärzt*innen müssen Stillschweigen über Patient*innendaten wahren.
  • Dokumentationspflicht: Alle relevanten Informationen müssen dokumentiert werden.
  • Melde- und Anzeigepflicht: Ärzt*innen sind dazu verpflichtet, bestimmte Vorfälle zu melden.

Pflichten seitens der Patient*innen:

  • Zahlung des Honorars: Patient*innen müssen die Kosten der Behandlung tragen, sofern diese nicht vom jeweiligen Sozialversicherungsträger übernommen werden.
  • Vorweis der e-Card: Diese ist fü die Identifikation des*der Patient*in und die Verrechnung notwendig.
  • Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflicht: Patient*innen müssen kooperieren und relevante Informationen bereitstellen.

Es ist wichtig für Sie zu beachten, dass das Ergebnis Ihrer medizinischen Behandlung maßgeblich von Ihnen selbst beeinflusst wird. Nur dann, wenn Sie den behandelnden Ärzt*innen vorbehaltslos alle Umstände rund um Ihre Erkrankung mitteilen, kann die Behandlung bestmöglich auf Sie abgestimmt werden. Auch Ihr Mitwirken bei der Therapie wird deren Verlauf in eine positive Richtung lenken.

Zur Sicherstellung der Patient*innenrechte wurden diese in einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (Patientencharta) zusammengefasst. Krankenhäuser sind verpflichtet, diese Rechte zu beachten. Jedes Krankenhaus hat eine Anstaltsordnung, die auch nähere Regelungen zu den Patient*innenrechten sowie -pflichten enthält. Informieren Sie sich in der Anstaltsordnung über die Besuchszeiten, den Tagesablauf und Ihre Rechte. Die Anstaltsordnung ist in jedem Krankenhaus öffentlich bekannt zu machen.

Recht auf Aufklärung und Zustimmung

Sie haben das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen selbst zu entscheiden und diese auch abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung sprechen Sie bitte mit dem*der zuständigen Ärzt*in über alternative Therapiemöglichkeiten. Sie können grundsätzlich keine spezielle Therapie verlangen. Insbesondere bei Fällen, in denen keine medizinische Notwendigkeit vorliegt bzw. ein unverhältnismäßiges Risiko gegeben ist, kann bzw. muss Ihre Ärzt*in diese Therapie aus medizinischen Gründen ablehnen.

Sie haben das Recht, in einem ärztlichen Aufklärungsgespräch umfassend und verständlich über die Möglichkeiten und Risiken Ihrer Behandlung informiert zu werden. Ihre Zustimmung zur jeweiligen Behandlung setzt diese Aufklärung voraus. Die Aufklärung muss rechtzeitig, umfassend und verständlich erfolgen: Zwischen dem Aufklärungsgespräch und der Behandlung muss eine ausreichende Bedenkzeit liegen. Sie haben auch das Recht, sich eine zweite Meinung einzuholen. Der*die Ärzt*in muss Sie über alle möglichen Risiken im Zusammenhang mit der jeweiligen Behandlung oder Operation aufklären. Zur Unterstützung der Information durch den*die Ärzt*in können Aufklärungsbögen verwendet werden.

Recht auf Ablehnung der medizinischen Behandlung

Sie haben das Recht, medizinische Behandlungen abzulehnen. Niemand darf Sie gegen Ihren Willen behandeln. In Notfällen, wenn Sie nicht ansprechbar sind und eine Behandlung lebensnotwendig ist, kann jedoch eine Behandlung ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung durchgeführt werden.

Behandlung VON minderjährigen Kindern

Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr entscheidet in der Regel eine mit der Obsorge betraute Person über medizinische Behandlungen. Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind bzw. der*die Jugendliche selbst in die Behandlung einwilligen. Ausnahmen bestehen, wenn der*die Minderjährige trotz Vollendung des 14. Lebensjahres nicht entscheidungsfähig ist oder wenn es sich um schwerwiegende medizinische Eingriffe handelt. In solchen Fällen ist zusätzlich die Zustimmung einer mit der Obsorge betrauten Person erforderlich.

Vertretungsregelungen für Erwachsene

Für den Fall, dass Erwachsene nicht voll einwilligungsfähig sind und kein Notfall vorliegt, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vertretung:

  • Sie können eine Person Ihrer Wahl im Voraus bestimmen, welche gemeinsam mit Ihnen, oder sollten Sie gänzlich einwilligungsunfähig sein, in Ihrem Namen Entscheidungen über medizinische Behandlungen trifft. Dies kann über eine Erwachsenenvertreter*innen-Verfügung oder eine Vorsorgevollmacht geregelt werden. Diese Dokumente müssen vor einem*r Notar*in, einem*r Rechtsanwält*in oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich und persönlich erstellt werden.
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Nahe Angehörige wie Eltern, Großeltern, Ehepartner*innen oder volljährige Kinder können im Bedarfsfall die gesetzliche Vertretung übernehmen.
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung: Wenn kein*e Vertreter*in vorab bestimmt wurde und Sie selbst keine Wahl treffen können oder wollen, kann das Gericht eine*n gerichtliche*n Erwachsenenvertreter*in bestimmen. Dies ist auch der Fall, wenn eine gesetzliche Vertretung nicht in Betracht kommt.

Wichtig: Damit eine Vertretung wirksam wird, muss diese im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden.

Recht auf Dokumentation und Einsicht in die Krankengeschichte

Ihr Behandlungsteam ist verpflichtet, Aufzeichnungen über Ihre Krankengeschichte und den Behandlungsverlauf zu führen. Als Patient*in haben Sie das Recht, Informationen über den Inhalt Ihrer Krankengeschichte einzusehen. Zudem haben Sie Anspruch darauf, eine Kopie Ihrer Krankengeschichte, einschließlich Röntgenbilder, zu erhalten. Dieses Recht wird als „Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte“ bezeichnet.

Bei Ihrer Entlassung wird ein Entlassungsbrief erstellt, dessen Empfänger Sie selbst bestimmen. Es wird empfohlen, Kopien Ihrer Entlassungsbriefe sorgfältig aufzubewahren, insbesondere wenn Sie an mehreren Erkrankungen leiden oder in verschiedenen Gesundheitseinrichtungen behandelt werden bzw. wurden.

Verschwiegenheit und Datenschutz

Das Krankenhauspersonal ist zur Verschwiegenheit über alle Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse, insbesondere über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände verpflichtet. Wir geben Daten an Dritte nur dann weiter, wenn wir gesetzlich dazu verpflichtet sind oder Sie uns dazu auffordern bzw. ermächtigen.

Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege

Patient*innen haben das Recht auf möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. In der Patientencharta ist ausdrücklich das Recht auf bestmögliche Schmerztherapie festgelegt. Auch palliativmedizinische Maßnahmen wie zum Beispiel Schmerzlinderung, Basispflege, Ernährung und Flüssigkeitszufuhr gehören zu den rechtlich gebotenen ärztlich-pflegerischen Leistungen.

Patient*innenvertretung

Die unabhängige Tiroler Patientenvertretung erteilt Ihnen kostenlos Auskünfte über Ihre diesbezüglichen Rechte und Pflichten.